Wer sich einen Markennamen gesichert hat, muss diese auch benutzen. Andernfalls verfällt die Marke. Die Nutzung als bloßer Domainname reicht allerdings nicht. Das hat das BGH gestern im Fall der Marke „ZAPPA“ entschieden (Az. I ZR 135/10).
Der Zappa Family Trust, der den Nachlass des Musikers Frank Zappa verwaltet, habe die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung nicht rechtserhaltend benutzt. Die Marke sei daher mangels Benutzung verfallen. Insbesondere die Verwendung des Domainnamens zappa.com reichte dem BGH nicht als markenmäßige Verwendung des Zeichens aus. Das Publikum fasse den Domainnamen lediglich als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf.
Anlass des Streits war die Veranstaltung eines Festivals mit der Bezeichnung „Zappanale“. Der Markeninhaber sah hierin eine Verletzung seiner Rechte aus der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ und ist gegen die Bezeichnung vorgegangen – jedoch ohne Erfolg.
Die Generalanwältin am EuGH Verica Trstenjak ist der Meinung, dass ein Unternehmen auch innerhalb der EU ansässig sein muss, wenn es seine Marken unter der Domain „.eu“ anmelden will. Dies geht aus ihren Schlussanträgen zu einem Vorabentscheidungsverfahren hervor. Artikel vollständig lesen
Ende Juli letzten Jahres hat das Landgericht Stuttgart entschieden: Ein Domain-Parking-Unternehmen haftet als Störer für Markenverletzungen seiner Kunden, wenn es von der Verletzung Kenntnis hat (Telemedicus berichtete). Dagegen ging das Unternehmen mittels Berufung vor – vergeblich. Das OLG Stuttgart hat nun die Entscheidung des LG Stuttgart in der Sache größtenteils bestätigt. Es beruft sich unter anderem auf Entscheidungen zur Störerhaftung des EuGH und des BGH – und leistet damit dem Fortschritt des so genannten „Notice and Take Down”-Verfahrens weiter Vorschub.
Die Parteien stritten sich nämlich insbesondere auch darüber, wie weit die Prüfungspflichten des angeblichen Verletzers bei der Störerhaftung reichen. Das OLG Stuttgart dazu:
Danach ist ein Tätigwerden (…) nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden kann (…).
Dabei erfordert der Hinweis auf eine in diesem Sinne klare Rechtsverletzung grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen für die im Hinweis mitgeteilten Umstände (…).
Aus Sicht des OLG handelte es sich jedenfalls hier um einen klaren Fall: „Die Beklagte war nicht berechtigt, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen”. Die Revision wurde nicht zugelassen – der Streit dürfte damit am Ende der gerichtlichen Fahnenstange angelangt sein.
Das Urteil des OLG Stuttgart im Volltext.
Besprechung der Entscheidung der Vorinstanz LG Stuttgart. Artikel vollständig lesen
Der Zusatz „VZ“ in Domains kann eine Verwechslungsgefahr mit „studiVZ“, „schuelerVZ“ und „meinVZ“ begründen. Das hat das LG Hamburg Anfang Oktober entschieden. Dem Studenten-Netzwerk StudiVZ ist damit ein weiterer Sieg im Kampf um die Vorherrschaft unter den VZ-Domains gelungen. Von „PokerVZ“ bis „RotlichtVZ“: Schon viele Internet-Portale haben in den vergangenen Monaten einstweilige Verfügungen für ihr „VZ“ im Namen kassiert – diesmal hat es das Portal „boerseVZ“ getroffen. Artikel vollständig lesen
Die ICANN hat gestern die Einführung der Domainendung „.xxx“ endgültig abgelehnt. Die Top Level Domain (TLD) war für Internetseiten mit erotischen und pornographischen Inhalten vorgeschlagen worden. Diese sollten in einem eigenen „Rotlichtbezirk“ im Internet zusammengefasst werden. Die Idee stieß jedoch auf heftigen Widerstand, insbesondere bei der US-amerikanischen Regierung.
Heute hat die ICANN nun die Pläne zur XXX-Domain verworfen. Der Vorstand der ICANN begründete diese Entscheidung vor allem mit der Befürchtung, in Zukunft als „Aufpasser für Inhaltsfragen“ fungieren zu müssen. Denn mit der Einführung der XXX-Domains hätte auch eine Kontrolle der Inhalte von registrierten Domains stattfinden müssen. Nur so ließe sich eine strikte Abtrennung von erotischen Inhalten in den XXX-Bereich des Internets realisieren. Dieser Aufgabe wollte sich die ICANN jedoch nicht stellen.
Spiegel Online zum Scheitern der XXX-TLD.
Heise online zum Widerstand gegen die XXX-TLD. Artikel vollständig lesen
Die für die .eu – Domains verantwortliche Organisation EURid (European Registry of Internet Domain Names) veröffentlichte jetzt ein neues Regelwerk über Verhaltenspflichten für .eu – Domainverwalter. Artikel vollständig lesen
Aufwendungen für den Kauf einer Domain können nicht von der Steuer abgesetzt werden, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Az.: III R 6/05). Im Streitfall hatte der Kläger den Domain-Namen (Name eines Flusses bzw. einer Region in Deutschland) vom vorherigen Inhaber erworben. Artikel vollständig lesen