Der EuGH hat heute in einem Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage entschieden, ob Bankinstitute bei markenrechtlichen Auskunftsansprüchen Auskunft geben müssen. Ein unbegrenztes und bedingungsloses Auskunftsverweigerungsrecht schränke die Rechte am geistigen Eigentum ein (Az.: C-580/13). Die Entscheidung wird weitreichende Folgen im Zusammenhang mit sämtlichen Auskunftsansprüchen aus dem Recht des geistigen Eigentums haben. Telemedicus mit einer Analyse: Artikel vollständig lesen
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Wie die taz meldet, hat die US-Sängerin Taylor Swift einzelne Textzeilen aus ihrer Feder markenrechtlich sichern lassen („Nice to meet you. Where have you been?”, „Party like it’s 1989”). Johannes Pitsch von der taz hierzu:
„Wenn man auch meinen könnte, dass dies ein raffinierter Schachzug sei, da man als Künstler heutzutage ja schließlich nur noch durch ertragreiche Merchandiseverkäufe über die Runden kommen könnte, sollte man es mit der Verrechtlichung dann doch besser nicht übertreiben. Nicht, dass man sich bald nicht mehr nur für Meinungsfreiheit, sondern gar für Sprachfreiheit einsetzen muss.”
Monopolrechte auf Alltagsgeplänkel und kleinste Textfetzen sorgen ganz zu Recht für Unbehagen. An dieser Stelle aber drei Beruhigungspillen: Wer einfach nur eine Taylor Swift-Zeile spricht oder sich für sich selbst ein Shirt bedruckt, benutzt diese Zeichen nicht im markenrechtlichen Sinne. Zweitens seien die Schutzhindernisse im Markenrecht (§ 8 Abs. 2 MarkenG) genannt, nach denen etwa fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnisse die markenrechtliche Monopolbildung einschränken.
Und schließlich: Jede Markenrechtsverletzung muss rechtswidrig sein, und die Rechtswidrigkeit kann Eingangstor für eine Grundrechtsprüfung sein. Überwiegt die Kunstfreiheit desjenigen, der den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung verwirklicht, so ist die Benutzung des Zeichens erlaubt. Man denke an die „Lila Postkarte” und zuletzt an die „Wanderwege der Wanderhure”.
Im Grundsatz gilt: (Einfache) Sprache bleibt Allgemeingut – und Kunstfreiheit ist ein starkes Korrektiv für Monopolrechte!
Der Inhaber einer Domain haftet auch dann für die hiervon ausgehende Verletzung von Namensrechten (§ 12 BGB), wenn er nicht weiß, dass er Inhaber einer Domain ist. Die Freigabe darf zudem nicht mit Verweis auf offene Rechnungen Dritter verweigert werden. Das hat das LG Arnsberg im August entschieden (Az. 21 O 574/13). Artikel vollständig lesen
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Die Café Inhaberin Christine Römer meldete vor zwei Jahren ihr selbstgestaltetes Symbol – ein roter Apfel mit einem Kindergesicht in der Mitte – beim Markenamt in München an. Seitdem befindet sie sich in einem Markenrechtsstreit mit dem Giganten Apple. Dieser befürchtet eine “ extreme Verwechslungsgefahr“ und verlangte von Römer, auf verschiedene Klassen ihres Markenrechts zu verzichten. Ihr wäre demnach nicht gestattet, Produkte mit dem Logo zu vertreiben oder die Lizenz an Dritte weiterzugeben. Nun macht der Konzern Zugeständnisse und will sich mit der Bonner Unternehmerin einigen.
Römer dazu:
„Die Gespräche verliefen gut. Kaufen lasse ich mich jedoch nicht.“
Ob der Streit damit nun wirklich beendet ist, bleibt noch offen.
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Welche Anforderungen muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bei einer Markenanmeldung erfüllen? Mit dieser Frage hat sich der EuGH Ende Juni befasst. Die Entscheidung ist aber nicht nur auf Gegenliebe gestoßen: Kritiker werfen dem EuGH vor, mit dem angeblich klarstellenden Urteil für Verwirrung zu sorgen. Nicht so das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA): Dieses begrüßte die Entscheidung des EuGH, wie es Ende Juni mitteilte. Artikel vollständig lesen
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Wer sich einen Markennamen gesichert hat, muss diese auch benutzen. Andernfalls verfällt die Marke. Die Nutzung als bloßer Domainname reicht allerdings nicht. Das hat das BGH gestern im Fall der Marke „ZAPPA“ entschieden (Az. I ZR 135/10).
Der Zappa Family Trust, der den Nachlass des Musikers Frank Zappa verwaltet, habe die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung nicht rechtserhaltend benutzt. Die Marke sei daher mangels Benutzung verfallen. Insbesondere die Verwendung des Domainnamens zappa.com reichte dem BGH nicht als markenmäßige Verwendung des Zeichens aus. Das Publikum fasse den Domainnamen lediglich als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf.
Anlass des Streits war die Veranstaltung eines Festivals mit der Bezeichnung „Zappanale“. Der Markeninhaber sah hierin eine Verletzung seiner Rechte aus der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ und ist gegen die Bezeichnung vorgegangen – jedoch ohne Erfolg.