Der Einsatz von Dashcams ist unzulässig, wenn die Aufnahmen im Internet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach am Dienstag entschieden (Az. AN 4 K 13.01634).
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt in Bayern. Er wehrte sich gegen ein von Datenschützern verhängtes Verbot der Dashcam. Dashcams sind Armaturenbrett-Kameras zur Aufnahme eines Verkehrsgeschehens. Der Anwalt argumentierte, dass er die erzielten Aufnahmen lediglich im Falle eines Unfalls als Beweismittel verwenden wollte, sie jedoch sonst sofort löschen würde. Das Gericht entschied, dass die im Straßenverkehr erzielten Aufnahmen in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Da eine Identifizierung der Straßenverkehrsteilnehmer durch die Bewegtbilder möglich sei, verletzten diese die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer in erheblicher Weise.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gefilmten höher gewertet als eine mögliche Sicherung von Beweismitteln im Falle eines Unfalles. Trotz der Entscheidung bleibt die Rechtslage weiterhin unklar. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, da das Verbot aufgrund eines Formfehlers aufgehoben werden musste. Zum anderen ist der Einsatz von Dashcams zu persönlichen Zwecken zulässig und auch die Aufnahmen könnten einzelfallabhängig in einem Gerichtsverfahren als zulässige Beweismittel eingesetzt werden.
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Das Plenum des EU-Parlaments in Straßbourg hat heute in erster Lesung dem Datenschutzverordnungsentwurf des Berichterstatters Jan Philipp Albrecht zugestimmt. Auch der Entwurf für die Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz sowie der Abschlussbericht zum Überwachungsskandal wurden angenommen. Artikel vollständig lesen
Dieser Artikel ist Teil der Reihe „Telemedicus: Rezensionen zum Wintersemester”.
„Die Bedeutung des Datenschutzrechts ist in den letzten Jahren rasant gewachsen”, haben wir in unserer ersten Rezension der ersten Auflage des Taeger/Gabel im Jahre 2010 festgestellt. Diese Aussage lässt sich für die seitdem verstrichene Zeit getrost wiederholen.
In der Ära nach Edward Snowden haben Datenschutzfragen unter Juristen wie in der Gesellschaft insgesamt noch einmal an Bedeutung gewonnen. Ihre qualifizierte juristische Aufarbeitung ist damit wichtiger geworden denn je. Die Neuauflage dieses Kommentars setzt hierbei mit dem Anspruch an, „die Veränderungen in diesem dynamischen Umfeld nachzuvollziehen und datenschutzrechtlich zu würdigen”. Dies gelingt ihr im Großen und Ganzen auch.
Ein Kommentar von Simon Assion.
Vor 30 Jahren schrieb das BVerG in seinem Volkszählungsurteil , es gebe „unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein ‚belangloses‘ Datum mehr”. Der Begriff des personenbezogenen Datums war aus der Taufe gehoben, das Datenschutzrecht geboren. Seitdem ist viel passiert: Es gibt Datenschutzgesetze und -behörden in großer Zahl, der Datenschutz wird immer wichtiger. Auch der Verfolgungsdruck steigt: Für Unternehmen, die zur „Datenschutz-Compliance” beraten und Dienste als externe Datenschutzbeauftragte anbieten, sind es goldene Zeiten. Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung versuchen Datenschutz-Befürworter, nun so etwas wie ein ultimatives Datenschutzgesetz zu schaffen: Quasi weltweit verbindlich, extrem durchsetzungsstark, ohne viele Kompromisse und Ausnahmen.
Gleichzeitig zeigt sich: Es wurde noch nie so viel und so stark überwacht wie heute. Wer die Snowden-Enthüllungen verfolgt hat, weiß: Für die NSA und ihre Verbündeten sind wir alle nackt. Eine schnell eingetippte Suchanfrage in deren interne Datenbanken, und die Sicherheitsbehörden der westlichen Staaten kennen unsere persönlichen Daten, unsere Kontakte, unseren Aufenthaltsort, unsere Überzeugungen und Vorlieben. Wenn sie wollen, lesen sie unsere E-Mails, hören bei unseren Telefongesprächen mit, wissen welche Freunde wir haben, an was wir glauben und welche Pornos wir schauen.
Zeit sich zu fragen, ob wir beim Datenschutz eigentlich alles richtig machen. Artikel vollständig lesen
Der zuständige Generalanwalt beim EuGH, Pedro Cruz Villalón, hat am Donnerstag seine Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie vorgelegt. In dem Verfahren ging es um die Vereinbarkeit der Richtlinie mit der EU-Grundrechtecharta (EU-GrCh). Der Generalanwalt meint nun: Die Richtlinie in ihrer aktuellen Variante ist grundrechtswidrig – aber mit einigen Änderungen wäre die Richtlinie mit der EU-GrCh vereinbar.
Die Vorschläge von Villalón sind auch deshalb relevant, weil die EU-Grundrechtecharta noch nicht sehr lange verbindlich ist. Zu vielen Klauseln der EU-GrCh gibt es deshalb noch keine Rechtsprechung. Villalón musste deshalb bei vielen dogmatischen Fragen kreativ werden. Seine Ideen zeichnen nun unter Umständen die Linie vor für eine jahrzehntelange Spruchpraxis des EuGH. Telemedicus hat sich die Schlussanträge im Detail angeschaut. Artikel vollständig lesen
Dieser Artikel ist Teil der Reihe „Telemedicus: Rezensionen zum Wintersemester”.
Mit der NSA-Affäre hatte die Datenschutzdebatte im Sommer ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht. Während namenhafte Regierungsmitglieder die Sache bereits für „beendet“ erklärten, sprach Hans Magnus Enzensberger im ARD-Interview von „postdemokratischen Zuständen“. Drei Monate später wissen wir: Die Lage spitzt sich weiter zu. Die Datenschutzdebatte steht – zumindest in netzaffinen Kreisen – im Fokus. Beste Voraussetzungen für den Start von „Privacy in Germany“ (PinG), dem jüngsten Zeitschriftenprojekt zum Datenschutz. Wir haben es uns einmal näher angeschaut.
Die Betreiber der Webseite akademie.de haben die VG WORT Mitte Oktober wegen ihres Zählpixels abgemahnt. Sie wenden sich gegen „Datenverstöße im Rahmen der Ermittlung von Abrufzahlen von Textbeiträgen”. Bis Ende des Jahres hat die VG WORT nun Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren. Artikel vollständig lesen