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Seit der Vertrag von Lissabon gilt, ist auch die EU-Grundrechtscharta verbindlich geworden. Das hat ihre Bedeutung sprunghaft gesteigert: Zuvor handelte es sich nur um unverbindliches „soft law” – jetzt steht die Charta auf dem Rang des Primärrechts. Das heißt, sie gehört zu den obersten rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und steht auf einer Stufe mit dem EUV und dem AEUV.
Die Rechtsprechung des EuGH, die über Jahrzehnte von einer strikten, teils auch kompromisslosen Umsetzung der EU-Grundfreiheiten geprägt war, wird dadurch vermutlich eine neue Tendenz bekommen. Grund genug, sich diese Entwicklung aus Perspektive des Medienrechts näher anzuschauen. Artikel vollständig lesen
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Im März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt (Az. 1 BvR 256/08). Zwar sei eine Vorratsdatenspeicherung nicht per se unzulässig, jedoch müsse sie dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zugänglich sein und den Betroffenen hinlängliche Auskunftsrechte gewähren.
So weit, so gut. Sind die durch Vorratsdatenspeicherungen gewonnenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden nach dem Urteil des BVerfG in allen Fällen damit unverwertbar? Mitnichten. Der BGH hat noch im letzten Jahr entschieden, dass bestimmte „Vorratsdaten“ im Rahmen der Beweisführung im Strafprozess durchaus verwendet werden dürfen (Az. 4 StR 404/10). Artikel vollständig lesen
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