Während Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung hier noch heiß diskutiert werden, zählt der staatliche Sammeleifer in Dänemark bereits zum Alltagsgeschäft. Sämtliche Verbindungsdaten müssen erfasst, das „Tele-Kommunikationsverhalten“ der Bürger beobachtet werden. In Folge einer Teilprivatisierung wurden zur Online-Überwachung „Vertrauensleute“ rekrutiert: Diese sollen die Geheimdienste bei der Terrorbekämpfung unterstützen. Wer als Geheimagent und Schnüffler arbeiten will, muss aber erstmal selbst auspacken: Sämtliche Details des Privatlebens müssen offenbart und vom Arbeitgeber bestätigt werden.
„Lauschiges Dänemark“ – Ein Artikel in der Berliner Zeitung. Artikel vollständig lesen
Der Betreiber des Blogs zum Jobportal „PM-Job“ wurde wegen rechtswidriger Google-Werbung abgemahnt. Die Abmahnung stammt nach Angaben des Betreibers von einem „Lebensmittelverein“. Dieser moniert, dass in dem Blog eine Werbeanzeige für ein Diät-Präparat geschaltet wurde, die gegen das Lebensmittelrecht verstoße. Der Blogger habe die Veröffentlichung der rechtswidrigen Werbung zu unterlassen, heißt es in der Abmahnung. Genauere Details, etwa auf welche genaue Rechtsgrundlage der Verein sich beruft, sind bisher noch nicht bekannt.
Bei Telemedicus: Zur Haftung des Websitebetreibers für Afilliate-Werbung.
Der Bericht mit Auszügen aus dem Abmahnschreiben im PM Job Blog.
Es sieht gut aus für die Gegner der Online-Durchsuchung. In der aktuellen Verhandlung zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz-Gesetz zeigt sich das BVerfG kritisch:
Auf Heckmanns Ausführungen, welche Maßnahmen das Gesetz nicht beinhalte, kam die wörtliche Rückfrage „Reden wir eigentlich vom gleichen Gesetz?“ Der NRW-Gesetzestext deckt beispielsweise die Aktivierung von Mikrofonen oder Webcams zur Wohnraumüberwachung durchaus ab, was laut Heckmann jedoch nicht beabsichtigt sei, woraufhin er sich von den Richtern fragen lassen musste, warum der Gesetzestext dann so formuliert sei, dass dies möglich ist.
Gulli berichtet aktuell aus der Verhandlung. Artikel vollständig lesen
Für viele Internethändler gibt es Hoffung auf mehr Rechtssicherheit. Bundesjustizministerin Zypries hat sich offen dafür gezeigt, den in Anlage 2 zur BGB-InfoV aufgeführten Mustertext für Widerrufsbelehrungen zu ändern. Hintergrund ist der seit über einem Jahr herrschende Streit um die Praxistauglichkeit des Mustertextes.
Kritisiert wird insbesondere, dass die in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorgeschriebene Textformbelehrung bei Versteigerungen über Auktionsplattformen erst nach Vertragsschluss erteilt werden kann. Dabei verlängert sich die Widerrufsfrist, entgegen der Angabe in der Widerrufsbelehrung, auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Obwohl die überwiegende Mehrheit der damit befassten Gerichte das Formular für mängelbehaftet hält oder für ungültig erklärt hat, sah die Bundesregierung bis vor kurzem noch keinen Handlungsbedarf. Artikel vollständig lesen
„Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kreditkartenabrechnung so bald wie möglich zu prüfen, um mögliche betrügerische Geschäftsvorgänge zu identifizieren“.
Wer eine E-Mail mit diesem Inhalt von dem Online-Tickethändler „kartenhaus.de“ in seinem Postfach findet, der ist Opfer eines großangelegten Datendiebstahls geworden: Kriminellen Hackern gelang es, in den Server des virtuellen Ticketshops einzubrechen. Sie erlangten dabei Adress- und Kreditkartendaten von 66.000 Kunden.
Die Betroffenen wurden erst vier Tage nach dem Hackerangriff informiert. Immerhin. Denn eine gesetzliche Informationspflicht besteht in Deutschland derzeit nicht.
Weitere Informationen: „Hacker hatten freien Eintritt“ – heute.de. Artikel vollständig lesen
Morgen wird sich das Bundesverfassungsgericht erstmalig mit der Online-Durchsuchung beschäftigen. Online-Durchsuchungen sind seit Dezember 2006 in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Änderung des Verfassungsschutzgesetzes zulässig. Gegen diese Regelung, sowie weitere Ausdehnungen der Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes erhob die Journalistin Bettina Winsemann (bekannt als „Twister“) Verfassungsbeschwerde.
Unter einer Online-Durchsuchung versteht das Gesetz den heimlichen Zugriff auf Computersysteme, die an das Internet angeschlossen sind. Unklar ist, in welchem Umfang diese Zugriffe stattfinden sollen. Denn denkbar sind das einmalige Auslesen der auf dem Computer gespeicherten Daten, das Erfassen jeder Änderung des Datenbestandes oder sogar jeder einzelnen Tastatureingabe. Insofern ist fraglich, ob das Gesetz hinreichend bestimmt ist und den unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung berücksichtigt. Möglicherweise verletzt das Gesetz auch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Andererseits findet das Gesetz seine Rechtfertigung im Schutz der (angeblich) bedrohten Staatssicherheit.
Auch auf Bundesebene ist die Online-Durchsuchung in aller Munde: Ein Gesetzentwurf wird derzeit erarbeitet und eine Änderung des Grundgesetzes diskutiert. Durch die morgige Verhandlung erhofft man sich auch hierfür an Klarheit zu gewinnen. Teilweise wird jedoch bezweifelt, ob sich das nordrhein-westfälische Landesgesetz mit dem geplanten Bundesgesetz vergleichen lässt: Das „zusammengeschusterte Landesgesetz“ könne mit dem bürgerfreundlicheren Bundesgesetz nicht in einen Topf geworfen werden.
Immerhin kann aber eine Stellungnahme der Verfassungshüter über eine grundsätzliche Vereinbarkeit der Online-Durchsuchung mit dem Grundgesetz, bzw. wie eine verfassungsmässige Ausgestaltung aussehen könnte, erwartet werden.
Umstritten ist die Online-Durchsuchung jedoch nicht nur in ihren gesetzlich bereits fixierten Fassungen: Fraglich ist auch, wie sie technisch umgesetzt werden kann und ob sie überhaupt zu größerer Sicherheit beitragen kann.
Zu den Hintergründen:
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
„Verfassungsbeschwerde gegen NRW-Verfassungsschutzgesetz“ (Telemedicus).
„Online-Durchsuchungen: Bleiben die Gedanken frei?“ (Telemedicus).
„Trojaner in Karlsruhe“ (SZ). Artikel vollständig lesen
+++ Wer Tracking betreibt, kann abgemahnt werden
+++ Neuseeländer entwerfen Gesetz per Wiki-Software
+++ DRM-freie Musikdownloads bei Amazon
+++ KEK: Medienwächter fürchten um ihre Unabhängigkeit
+++ Aufgedeckt: Schludriges Lizenzmanagement bei der FAZ
+++ Call-in-Shows: Britische Medienaufsicht verhängt Rekordstrafe
+++ BGH: ‚Cold Calls‘ auch bei bestehender Geschäftsverbindung wettbewerbswidrig
+++ OLG Köln entscheidet über Rapidshare
+++ Fernsehwerbungs-Kartell: Verfahren gegen ProSieben/Sat.1 und RTL wird eingestellt Artikel vollständig lesen
YouTube ist eine Schatzkiste für nahezu alle denkbaren Interessen. So wird YouTube längst auch von rechtsextremen Gruppierungen genutzt, um „braune“ Inhalte an den Mann zu bringen. Mit Erfolg: Hunderttausende schauen sich alte Nazi-Propaganda wie „Der ewige Jude“ oder volksverhetzende Musikvideos an. Laut YouTube werden solche Videos entfernt, sobald die Betreiber davon Kenntnis erlangen. Report Mainz untersuchte diese Aussage auf eigene Faust. Mit dem Ergebnis: Keines der abgemahnten Videos wurde bislang entfernt.
Rechtsextreme Videos bei YouTube – Ein Beitrag von Report Mainz. Nach dem Klick.
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Einsatz von Tracking-Programmen kann abgemahnt werden
Vor wenigen Wochen hat das Landgericht Berlin ein Urteil des AG Berlin Mitte bestätigt, das das Verfolgen von User-Bewegungen auf Homepages verbietet. Und damit für einige Aufregung in der Internetszene gesorgt. Denn bisher war es nichts Außergewöhnliches, wenn sich die Betreiber so über die Benutzung ihrer Web-Seiten informierten. Über sogenannte „Tracker“ lässt sich ermitteln, welcher Nutzer zu welcher Zeit wie lange welche Datei aufgerufen hat. Dazu werden die IP-Adressen der Besucher gespeichert. Und genau diese Speicherung verstößt nach Ansicht der beiden Berliner Gerichte gegen das Gesetz.
Das Justizministerium auf der Beklagtenseite
Angeklagt war im vorliegenden Fall das Bundesjustizministerium (BMJ). Dieses hatte die Daten von Besuchern der Seite „www.bmj.bund.de“ für 14 Tage gespeichert. Der Kläger sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und verlangte vom BMJ Unterlassung der Speicherungen. Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Paragraph schützt eigentlich das Eigentum. Wenn er zum Schutz anderer Rechte herangezogen wird, kommt lediglich eine analoge Anwendung in Betracht. Im vorliegenden Fall ist das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Dieses Recht aus den Art. 1 und 2 GG besagt, dass jeder selbst bestimmen darf, welche „seiner“ Daten er wem zugänglich macht. Es wird durch das BDSG und das speziellere TKG bzw. TMG geschützt. Artikel vollständig lesen
Prüfungspflichten, aber nur ein bisschen
Die Urteile vom OLG Köln zum „One-Click-Hoster“ Rapidshare sind nun im Volltext verfügbar. Das Gericht entschied, dass der Download-Hoster für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden als Störer hafte – allerdings nur mit eingeschränkten Prüfungspflichten.
Rapidshare bietet Internet-Nutzern die Möglichkeit, kostenlos Dateien auf seine Server zu laden. Der Kunde erhält daraufhin einen Download-Link. Nur wer diesen Download-Link kennt, kann die entsprechende Datei dann herunterladen. Der Download ist kostenlos, jedoch komfortabler, wenn der Kunde einen kostenpflichtigen „Premium-Account“ erwirbt. Der Service wird unter der Adresse rapidshare.de, bzw. von einem Schwester-Unternehmen, unter rapidshare.com angeboten.
Gegen beide Anbieter hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA eine Einstweilige Verfügung erwirkt: Trotz Abmahnung hatten die Unternehmen nicht verhindert, dass auf ihren Servern urheberrechtlich geschützte Musikstücke zum Download standen. Zwar hatte Rapidshare die fraglichen Dateien gelöscht und ein Filtersystem zu Vermeidung von zukünftigen entsprechenden Uploads installiert – die Filter griffen jedoch nicht. Daraufhin kam es zu den Einstweiligen Verfügungen, über die das OLG Köln zu entscheiden hatte. Das Gericht gab der GEMA in beiden Fällen (teilweise) Recht: Rapidshare haftet als Störer für die Urheberrechtsverletzungen.
Allerdings unterliegen Download-Hoster wie Rapidshare nur sehr eingeschränkten Prüfungspflichten. Artikel vollständig lesen