+++ Leistungsschutzrecht: Axel Springer erteilt Google Gratislizenz
+++ LG Berlin untersagt Facebook Datenweitergabe an App-Anbieter
+++ Netzbetreiber für Regulierung von Internetkonzernen
+++ boerse.bz: Razzien gegen Streaming-Portal
+++ EU-Kommission: Untersuchung wegen deutscher Terminierungs-Entgelte
+++ Whistleblower-Schutzgesetz: Opposition und Koalition streiten um Gesetzentwurf Artikel vollständig lesen
Der Kollege Thomas Stadler hat gestern einen interessanten Kommentar zur aktuellen Debatte über das Leistungsschutzrecht für Presseverleger veröffentlicht. Darin analysiert er die Folgen der sogenannten „Gratiseinwilligung“, die die in der VG Media organisierten Verlage Google vor kurzem erteilten.
Stadler weist sehr treffend auf das Problem hin, diese Ankündigung führe
„allerdings zu dem absurden Ergebnis, dass von Google vorläufig keine Lizenzzahlungen mehr gefordert werden, während kleine Suchmaschinen und Aggregatoren weiterhin bezahlen sollen. Sollte die VG Media dieses Vorgehen fortsetzen, könnte die Sache doch noch ein Fall für das Bundeskartellamt werden, allerdings anders als von den Verlagen erhofft. Das Amt hatte sich ausdrücklich vorbehalten zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant ist. Vor diesem Hintergrund könnte es missbräuchlich sein, ausschließlich von kleinen Anbietern Zahlungen zu fordern, während man Google (vorerst) verschont. Zumal ein solches Vorgehen dazu führt, dass die Position von Google gestärkt und die der kleineren Anbieter geschwächt wird. Die vom Gesetzgeber künstlich erzeugte Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung trifft gerade die kleinen Anbieter, denn anders als Google verfügen sie nicht über die Marktmacht den Verlagen die Stirn zu bieten und auch nicht über das Geld, die sich stellenden Fragen juristisch klären zu lassen.”
Von der kartellrechtlichen Sichtweise her dürfte hier aber eher die Marktmacht der VG Media als die von Google relevant sein.
Zum Beitrag von Thomas Stadler auf internet-law.de. Artikel vollständig lesen
Das Landgericht Bamberg hat vor wenigen Wochen einen Fall entschieden, der sich mit sogenannten „selektiven Vertriebssystemen” beschäftigt (Az. 1 HK O 31/13). Dieses Thema wird immer wieder relevant, wenn es darum geht, ob und wie Produkthersteller den weiteren Vertrieb ihrer Produkte bestimmen können. In diesem hat das Gericht entschieden, dass es sich um ein zulässiges selektives Vertriebssystem handelt.
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen besonders interessant: Erstens erklärt das Gericht die Voraussetzungen für ein selektives Vertriebssystems wie im Lehrbuch. Zweitens lassen sich aber auch Rückschlüsse auf andere Verfahren ziehen, in denen Hersteller und Händler über Zulässigkeit einzelner Vertriebswege streiten. Artikel vollständig lesen
Ein Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M.
Zum wiederholten Male in diesem Jahr sorgt die Bundestagsverwaltung für Schlagzeilen, weil sie Journalisten den Zugang zum Bundestag verwehrt. Waren es Anfang des Jahres netzpolitisch interessierte Blogger, müssen dieses Mal die ZDF-Journalisten der Satiresendung „heute-show“ draußen bleiben.
Auch im neuerlichen Fall beruft sich die Pressestelle auf ihre Akkreditierungsbedingungen und die Hausordnung des Bundestages. Während dem Zutritt der Blogger deren fehlende Hauptberuflichkeit entgegengestanden haben soll, wird laut Moderator Oliver Welke nun angeführt, dass die ZDF-Journalisten „keine politisch-parlamentarische Berichterstattung“ leisten würden. Artikel vollständig lesen
+++ Operation Eikonal: BND hat jahrelang mit der NSA zusammengearbeitet
+++ VG Media vs. Google: Snippets und Thumbnails ausgelistet
+++ HmbBfDI vs. Google: Verwaltungsanordnung wegen Nutzerprofilen
+++ ULD vs. Facebook: Revision gegen Urteil des OVG Schleswig-Holstein
+++ Designierter EU-Innenkommissar für Neuanlauf bei Vorratsdatenspeicherung
+++ Urteil in Österreich: Haftung für gesetzten Link Artikel vollständig lesen
Der Verlag C.H.Beck hat ein neues Buch heraus gegeben: Unter dem Titel „Informations- und Medienrecht“ haben die beiden Professoren Gersdorf und Paal ein neues Handbuch herausgegeben. Es basiert auf dem Beck’schen Online-Kommentar, mit dem ich bereits sehr gut arbeiten konnte. Wir haben es uns einmal genauer angeschaut. Telemedicus mit einer Rezension: Artikel vollständig lesen
Johannes Zöttl verweist in seinem Kartellblog auf ein interessantes Paper von Christian Kersting und Sebastian Dworschak. Darin untersuchen die beiden Autoren die Frage, inwiefern die Marktmacht von Google an der Anzahl der Nutzer gemessen werden kann.Das Paper beruht in Teilen auf einem Gutachten für die Google Germany GmbH. Interessant ist die Untersuchung besonders vor dem Hintergrund der Diskussion hierzulande und der teilweise polemisierten Zerschlagung Googles oder Erzwingung einer Algorithmus-Offenlegung. Dazu aus dem deutschen Abstract:
Aus der Perspektive des Kartellrechts bestehen bereits ernsthafte Zweifel an der Existenz kartellrechtlich beherrschbarer Märkte, weil Google seine Leistungen an Internetnutzer und Webseitenbetreiber unentgeltlich erbringt. Selbst wenn man jedoch von der Existenz derartiger „Märkte“ ausgehen sollte, kommt den hohen Nutzeranteilen bei der Beurteilung der Marktstellung Googles nur eine geringe Indizwirkung zu. Schließlich belegen die Vielzahl von Mitbewerbern im Bereich allgemeiner wie auch spezialisierter Internet-Suchanfragen (Amazon, eBay etc.), das Nichtbestehen direkter Netzwerkeffekte, das gänzliche Fehlen von Wechselkosten für Nutzer sowie der bestehende hohe Innovationsdruck, dass sich Google im Wettbewerb um Nutzer täglich neu behaupten muss. Google verfügt insoweit nicht über einen vom Wettbewerb unkontrollierten Verhaltensspielraum und ist daher nicht als marktbeherrschendes Unternehmen zu qualifizieren.
Unabhängig hiervon ist die wichtigste Frage überhaupt aber, ob Google seine wie auch immer Marktstellung missbraucht. Der Nachweis hiervon dürfte schwer fallen.
Zum Paper im Social Science Research Network. Artikel vollständig lesen
Vor drei Monaten hat das LG Frankfurt am Main einem Rucksackhersteller die Verwendung zweier Klauseln untersagt, mit denen er einem Vertragshändler den Online-Vertrieb untersagen wollte (Az.: 2-03 O 158/13). Erneut beschäftigte sich damit ein Gericht mit dieser kartellrechtlich sehr umstrittenen Frage, deren Lösung entscheidende Konsequenzen für den Online-Handel haben wird. Wir haben die Entscheidung mittlerweile im Volltext vorliegen. Ich habe sie mir einmal genauer angeschaut: Artikel vollständig lesen
+++ Spiegel: Geheimdienste mit direktem Zugang zu deutschen Telekommunikationsnetzen
+++ EuGH: Bibliotheken dürfen Werke digitalisieren
+++ Türkei: Verschärftes Gesetz für Internetkontrollen
+++ LG Berlin: Google darf Kontakt über Support-Mail nicht verweigern
+++ AG Tiergarten: Weitersenden „gefundener“ Nackt-Selfies nicht strafbar
+++ LG Frankfurt a.M.: Einstweilige Verfügung gegen Uber-Fahrer Artikel vollständig lesen
+++ Yahoo legt Verfassungsbeschwerde gegen das Presseleistungsschutzrecht ein
+++ Digitale Agenda: Netzpolitik.org leakt „ressortabgestimmten Entwurf“
+++ Bundesnetzagentur startet mit Vectoring-Liste
+++ BGH: Provider dürfen IP-Daten sieben Tage lang speichern
+++ ICANN wehrt sich gegen Pfändung von cc-TLDs
+++ Kohls Memoiren: OLG Köln zur Eigentümerstellung an Tonaufnahmen
+++ LG Berlin: Keine Schulbuchrabatte bei Amazon Artikel vollständig lesen