Entscheidung der Kommission bestätigt, 497 Mio Euro-Strafe bleibt in Kraft
Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat die Wettbewerbs-Strafe der Kommission gegen Microsoft bestätigt. Microsoft wird damit verurteilt, die festgesetzte Strafe von 497 Mio. Euro zu zahlen, sowie die Interoperabilität von Microsoft Windows mit fremden Betriebssystemen herzustellen. Außerdem wird dem Konzern verboten, seine Marktmacht bei Betriebssystemen auszunutzen, um den Windows Media Player zu fördern.
Das Gericht schließt sich der Ansicht der Kommission an, dass das Verhalten von Microsoft gegen Art. 82 des EG-Vertrags, insbesondere Unterziffer d), verstößt.
Art. 82 EGV besagt:
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
(…)
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Das Urteil kann als schwere Niederlage für Microsoft gelten. Trotz massiver Anstrengungen ist es dem Software-Konzern nicht gelungen, eine Änderung an der Kommissions-Entscheidung durchzusetzen.
Einzig in Bezug auf ein bestimmtes Regulierungs-Instrument widersprach das Gericht der Kommission: Diese hatte versucht, Microsoft per Verfügung dazu zu zwingen, einen „Monitoring Trustee“ zu benennen. Dieser sollte die kartellrechtliche Regulierung bei Microsoft überwachen und dazu mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sein. Gleichzeitig sollte aber Microsoft den Trustee bezahlen und seine Kosten tragen. Dazu sei die Kommission jedoch nicht ermächtigt gewesen, so das Gericht.
Das Urteil kann vor dem höchsten europäischen Gericht, dem EuGH, innerhalb von zwei Monaten angefochten werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Microsoft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Das Urteil auf Englisch im Volltext.
Eine bewegende Geschichte. Und ein Beispiel dafür, wie Wirtschaftshilfe für ein Dritte-Welt-Land auch funktionieren kann. Technology Review erzählt die Geschichte von Alieu Conteh, der im krisengeschüttelten Kongo ein GSM-Netz aufbaute:
Beim Aufbau seiner Firma musste Conteh Schwierigkeiten überwinden, die bei Telekom-Managern in Industrieländern wohl niemals aufkommen würden. Er musste dabei ständig improvisieren: In einer Zeit, in der der Kongo ständig am Rand des Bürgerkrieges war, wollte ein Zulieferer keine Ingenieure in das Land schicken. Conteh reagierte, in dem er Bürger in der Hauptstadt Kinshasa bat, aus gesammeltem Altmetall einen Mobilfunkturm zusammenzuschweißen.
Die ganze Geschichte bei Technology Review. Artikel vollständig lesen
Die Party ist vorbei: Private Equity ist nicht mehr das, was es noch vor wenigen Monaten war. Die Banken haben ihr Vertrauen in die Szene verloren, lassen aus den „Leveraged Buy-Outs“ nun langsam die Luft heraus.
Beat Balzli und Frank Hornig erklären bei Spiegel Online den ganzen Umfang der Misere:
Jetzt sind die Stars der Private-Equity-Szene dran. Jahrelang galten sie als Wunderkinder der Finanzindustrie, als begnadete Sanierer, die unterbewertete Unternehmen aufkauften, von der Börse nahmen, sanierten und später zu Traumrenditen wiederverkauften. Großanleger pumpten immer mehr eigenes Geld und Banken immer mehr Kredite in die Kassen der wundersamen Geldvermehrer. (…)
Nun hat die Krise am US-Hypothekenmarkt auch dem Übernahmemonopoly die Existenzgrundlage entzogen: Billiges Geld von gierigen Gläubigern, die dabei die Risiken vergessen, gibt es nicht mehr.
Zum Volltext bei Spiegel Online.
Die KEK erklärt die Verbindung von Private Equity zum deutschen Rundfunkrecht. Artikel vollständig lesen
Pünktlich zur Internationalen Funkausstellung hat das ZDF die neue Version seines Video-Portals „Mediathek“ gestartet. Das Portal macht nun einen Großteil des ZDF-Programms im Internet als ‚Video on Demand‘ abrufbar. Die Mediathek ist sehr nutzerfreundlich progammiert und integriert einige Web2.0-Features, z.B. die Bewertung der Videos durch die Nutzer.
Ein Einführungsvideo auf der Mediathek. (Popups müssen erlaubt werden) Artikel vollständig lesen
Wie das Verfahren auf der juristischen Seite aussieht, ist bekannt: Die §§ 110 ff. TKG regeln die Herausgabe von Daten durch Telekommunikations-Dienstleister an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Aber wie läuft das eigentlich bei den TK-Konzernen?
Spreeblick hatte einen der Verantwortlichen im Interview.
Spreeblick: In welchen Fällen kommt es zu Anfragen der Staatsanwaltschaft?
CTO: Alles mögliche. Häufig Beleidigung in Foren, Betrugsversuche, Cracking von Webseiten, E-Mail-Überwachung etc. Wegen Copyrightverletzungen eher selten, manchmal auch richtig finstere Sachen wie Verabredung zum Mord per E-Mail. Oft auch besonders lächerliche Angelegenheiten (jemand hat jemand anderen in einem Forum „Futzi“ genannt), da merkt man schon, der Polizist fragt sich auch gerade, was das Ganze soll, muss aber ermitteln.
Spreeblick: Wie viele CDs müssten gebrannt werden, wenn ihr die gewünschten Daten nicht faxen müsstet?
CTO: Das hängt ja sehr davon ab, was genau angefragt wird. Kürzlich hatten wir einen Fall, bei dem die Ergebnisdaten rund 35 CDs umfassten. Als die Ermittlungsbehörden das mitbekommen haben, haben sie die Daten NICHT abgeholt. Waren aber vorher sauer, dass der Richter die Überwachungsmaßnahme von Wochen auf Tage verkürzt hatte.
Die User der Internetseite Digg.com haben eine digitale Revolution angezettelt: Weil der Social Bookmarking Service einen Link gelöscht hatte, der auf einen Hack eines Kopierschutzes für DVDs verweist, stellten die User den Link aus Protest immer wieder ein – so oft, dass die Seite schließlich sogar abstürzte.
Digg.com hatte sich zuvor einer Abmahnung („Cease and Desist Order“) unterworfen, die ihr das betroffene AACS-Konsortium zugestellt hatte. Diese verlangte, dass Digg, nachdem es über die Rechteverletzung aufgeklärt worden war, die beanstandeten Inhalte von seiner Seite entfernt. Weil die User der Seite sich aber weigerten, den AACS-Hack aufzugeben, gab Digg.com schließlich nach. Der Gründer Kevin Rose schreibt in seinem Blog:
After seeing hundreds of stories and reading thousands of comments, you€™ve made it clear. You€™d rather see Digg go down fighting than bow down to a bigger company. We hear you, and effective immediately we won€™t delete stories or comments containing the code and will deal with whatever the consequences might be.
If we lose, then what the hell, at least we died trying.
Dass Digg wirklich untergeht, ist durchaus möglich – die Rechtslage ist nämlich eindeutig. Artikel vollständig lesen
Telemedicus hat 5 neue Einladungen für den neuen TV-Dienst Joost zu vergeben. Die Empfänger der Einladungen erhalten die Möglichkeit, Beta-Tester des Angebots zu werden und schon vorab einen Blick auf das zu werfen, was zum Fernsehen der Zukunft werden könnte.
Joost ist ein Programm, dass Fernsehbilder per „p2p“-Technik in die Haushalte der Rezipienten schickt. Im Unterschied zu anderen IPTV-Angeboten braucht das Angebot deshalb kaum Infrastruktur. Auch inhaltlich gleicht der Dienst mehr dem Internet als dem herkömmlichen Fernsehen: Joost kombiniert On-Demand mit linearem Fernsehen, integriert Chats und RSS-Feeds und erlaubt interaktive Werbung.
Anfragen bitte an [email protected]. Artikel vollständig lesen
Ein Kommentar von Simon Möller
Ein Artikel in der Online-Ausgabe des Kölner Stadt-Anzeigers schreibt über Call-In-Gewinnspiele im Fernsehen. Die Redakteurin schreibt, es gebe kaum rechtliche Möglichkeiten, gegen die Betreiber solcher umstrittenen Shows vorzugehen:
Bisher setzen die deutschen Medienaufseher auf Kooperation. Das müssen sie auch, denn sanktionieren dürfen sie die Verstöße nicht. Eine Gesetzeslücke: Im Rundfunkstaatsvertrag ist zwar in puncto Jugendschutz oder Werberichtlinien vieles genauestens geregelt, aber zum Thema Gewinnspiele verweist das Paragraphenwerk lediglich auf allgemeine gesetzliche Bestimmungen. Damit ist das Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs gemeint, das allerdings keine klaren Aussagen zu Gewinnspielen enthält.
Ich sehe das anders. Artikel vollständig lesen