In der „Computer und Recht” sind in der letzten Ausgabe zwei wichtige Urteile deutscher Gerichte zu urheberrechtlichen Netzsperren erschienen. Dazu gibt es auch eine Urteilsanmerkung von mir ab S. 733.
Die CR-Redaktion hat dankenswerter Weise gleich das ganze Heft als Leseprobe auf ihre Homepage gestellt. So können Leser ohne CR-Abo unter anderem auch eine Besprechung des Murphy-Urteils von Hoeren/Bilek und einen Aufsatz zu internationalen Wirksamkeit des BDSG von Alich/Nolte lesen.
Die Urteilsanmerkung ist schon gestern wieder von aktuellen Entwicklungen eingeholt worden: Der EuGH hat in der Sache Saban/Scarlet Extended entschieden und damit den europarechtlichen Rahmen für urheberrechtliche Netzsperren zumindest teilweise definiert. Die Anmerkung ist aber weiter inhaltlich zutreffend, da der Gerichtshof mit den Schlussanträgen des Generalanwalts, die ich in der Besprechung noch angesprochen hatte, weitgehend übereinstimmt.
(Rechtsanwalt bin ich übrigens auch [noch] nicht.)
Zur Homepage der CR, das Heft ist dort abrufbar. Artikel vollständig lesen
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass Sperrverfügungen gegen Provider wegen Urheberrechtsverletzungen gegen das Europarecht verstoßen (Rs. C-70/10). Führen Netzsperren dazu, dass Providern faktisch eine Überwachungspflicht für sämtlichen Netzwerkverkehr auferlegt wird, sei dies eine Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit. Außerdem würden die Rechte der Kunden auf Schutz der Privatsphäre und freien Empfang von Informationen verletzt, so der EuGH. Artikel vollständig lesen
Die Diskussion um eine grundlegende Modernisierung des Datenschutzes nimmt weiter an Fahrt auf. Mittlerweile vergeht kaum eine Woche, ohne dass ein substanzieller Debattenbeitrag erscheinen würde. Aktuell gibt es ein Interview auf Zeit Online mit Spiros Simitis, der früher Landesdatenschutzbeauftragter in Hessen war und zu den wichtigsten Stimmen im Datenschutzrecht zählt:
ZEIT ONLINE: Sie gelten als „Vater“ des deutschen Datenschutzrechts. Was müsste man denn tun, um dieses Recht zu einem effektiven Instrument zum Schutz personenbezogener Daten zu machen?
Simitis: Erstens: Inhalt und Reichweite des Datenschutzes müssen angesichts einer sich ständig weiter entwickelnden Informationstechnologie fortlaufend überprüft werden. Alle Anforderungen der Datenschutzgesetze an den Umgang mit personenbezogenen Daten sind also stets nur vorläufig. Nicht von ungefähr ist die Geltungsdauer der Datenschutzgesetze in manchen Ländern explizit befristet. Das Internet muss, wie schon sämtliche Verarbeitungsformen zuvor, unverzüglich in die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes aufgenommen werden.
Das Interview für Zeit Online führte Rainer Erd, der auch Mitglied des wissenschaftlichen Beirats von Telemedicus ist.
Thomas Stadler war bei der Jahrestagung der DGRI und hat dort unter anderem auch über Modernisierungsmöglichkeiten für ein neues Datenschutzrecht gesprochen:
Auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI) am vergangenen Wochenende in München wurde u.a. über eine Modernisierung des Datenschutzrechts diskutiert. Peter Bräutigam hat ein Thesenpapier vorgestellt, das von ihm, Jochen Schneider und Bernd H. Harder stammt und das, ein neues, zeitgemäßes Rahmenkonzept für den Datenschutz fordert.
Der Ansatz von Schneider, Bräutigam und Harder ist innovativ und scheint einen Ausweg aus dem grundlegenden Dilemma des Datenschutzrechts zu weisen: Man hat so viel verboten, dass sich am Ende niemand mehr daran halten kann. Stadler jedenfalls scheint den neuen Ansatz zu unterstützen.
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User generated content erobert den Alltag. Ob Facebook, Linkedin oder Youtube: Viele Menschen nutzen täglich Plattformen, die Inhalte von einem Nutzer zum anderen transportieren. So ziemlich alle diese Dienste sind kostenlos und haben dennoch einen Preis: Die Daten der Nutzer.
Wie stehen Verbraucher zum Thema Datenschutz bei user generated content? Welche Daten gibt man preis? Was darf mit diesen Daten passieren und was wird als „fair” empfunden? Mit diesen und weiteren Fragen rund um das Konsumklima in Sachen Datenschutz befasst sich das europäische Forschungsprojekt CONSENT, an dem unter anderem das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) in Münster beteiligt ist.
Im Rahmen dieses Projekts findet momentan eine europaweite Umfrage statt, bei der Verbraucher über ihre Einstellung zu Privatsphäre und Datenschutz bei der täglichen Internetnutzung befragt werden. Das ITM hat uns gebeten, bei Telemedicus auf diese Umfrage hinzuweisen, was wir hiermit gerne tun. Die Umfrage dauert etwa 15 Minuten, personenbezogene Daten wie Name, IP- oder E-Mail-Adresse werden nicht erhoben.
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Zentrales Werkzeug im Kampf gegen illegales Filesharing ist der sog. Drittauskunftsanspruch: Nach § 101 UrhG können Rechteinhaber von Providern unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Kundendaten zu einer bestimmten IP-Adresse verlangen. In der Praxis hat sich dieses Verfahren mehr oder weniger bewährt – allerdings gibt es einen großen Haken: Die Provider müssen zwar die Kundendaten herausgeben, wenn das Verfahren zum Drittauskunftsanspruch durchlaufen wurde, sie sind aber nicht dazu verpflichtet, diese Daten überhaupt zu speichern. Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von Dr. Timo Ehmann
Seit 8. Oktober tobt die Diskussion um den Trojaner-Skandal. In der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung wurde die Funktionsweise des Trojaners auf der Grundlage einer technischen Prüfung des Chaos Computer Clubs detailliert beschrieben. Nach Aussage des Bundestagsabgeordneten Hans-Peter Uhl soll die Software ca. 100 Mal durch Bundes- oder Landesbehörden eingesetzt worden sein.
Im Zentrum der Diskussion steht eine Funktion, mit der Dateien auf den infizierten Computer nachgeladen werden können. Diese Funktion eröffnet die technische Möglichkeit, die Überwachung durch Nachladen weiterer Schadsoftware auszuweiten und beliebige Dateien – theoretisch auch kompromittierende Beweise – auf dem infizierten Computer zu platzieren. Während Bundesinnenminister Friedrich die Nachladefunktion verteidigt, sehen andere hierin einen klaren Verstoß gegen ein Urteil des BVerfG vom 27.2.2008 (1BvR 370/07 und BvR 595/07). Artikel vollständig lesen