Thomas Stadler hat sich die neue Datenschutzerklärung von Google angeschaut. Fazit:
Die stringente und konsequente Rechtsanwendung führt letztlich zu dem Ergebnis, dass die Datenschutzerklärung von Google nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, und, dass man das was Google macht, unabhängig von der rechtlichen Gestaltung, nicht in Einklang mit dem hiesigen Recht bringen kann.
Weil diese Konsequenz aber nicht gezogen wird, werden wir weiterhin mit einem Datenschutzrecht leben, das zwar formal äußerst streng ist, das aber in der Praxis, letztlich mit stillschweigender Duldung aller Beteiligten, nicht eingehalten wird.
Es sei denn natürlich, jemand beschreitet den Rechtsweg.
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Der Gedanke wirkt schon im Ausgangspunkt absurd: Man stelle sich einmal vor, ein Mensch könne einen anderen Menschen dazu zwingen, dass dieser ihn „vergisst”. Und doch hat sich in den letzten Monaten eine immer größer werdende Zahl von Politikern hinter diesen Gedanken gestellt – bis hin zur EU-Kommission. Ein Kommentar über das Recht auf Vergessenwerden – und das Recht, sich zu erinnern.
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Seit Mittwoch geistert ein geleakter Entwurf (PDF) der „General Data Protection Regulation“ dank statewatch.org durch das Netz. Telemedicus hat dies zum Anlass genommen, sich einen groben Überblick zu verschaffen.
Der Entwurf war schon beim Leak gut eine Woche alt. Ob er bei einer Bekanntmachung Ende Januar noch aktuell sein wird, ist fraglich. Grobe Züge und Konzepte werden wohl aber erhalten bleiben. Aber dann muss natürlich auch diese (EU-)Verordnung noch den EU-Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Was nach der Behandlung der Verordnung im Ministerrat und im Europäischen Parlament davon noch übrig bleibt, vermag wohl keiner zu sagen. Artikel vollständig lesen
„Wohin gehst du, Jugendmedienschutz,” fragten das ZDF, die ARD und die evangelische und katholische Kirche vergangene Woche in Mainz. Eingeladen hatten sie zur JuMeta, einer Tagung zur Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes in Deutschland. Ich war dort, um nach der Antwort zu suchen. Gefunden habe ich aber nicht einmal die richtigen Fragen. Artikel vollständig lesen
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Der Bundesgerichtshof hat heute erneut entschieden, dass die Thumbnails in Googles Bildersuche urheberrechtlich zulässig sind (Az. I ZR 140/10). Bereits im April 2010 hatte der BGH geurteilt, dass Urheber nicht gegen die Verwendung ihrer Bilder in der Google-Suche vorgehen können, wenn sie diese selbst ohne Schutzvorkehrungen ins Netz gestellt haben.
Nun hat der BGH außerdem klargestellt, dass dies auch gilt, wenn die Fotos durch Dritte mit Einwilligung des Urhebers ins Netz gestellt werden. Aus der Pressemeldung:
„Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.”
Offenbar ist der BGH der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Urheber in die Verbreitung der konkreten Kopie eingewilligt hat, die Google indiziert hat. Solange der Urheber erlaubt hat, dass seine Bilder auf irgendeiner Webseite veröffentlicht werden, soll Google legitimiert sein, sämtliche Kopien dieser Bilder zu indizieren.
Allerdings sind die Pressemeldungen des BGH eher mit Vorsicht zu genießen. Solange die Entscheidung noch nicht im Volltext verfügbar ist, ist daher Zurückhaltung bei der Interpretation geboten.
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