Nach einer aktuellen Pressemitteilung hat das Bundeskartellamt das Hotelbuchungsportal booking.com abgemahnt. Anlass hierfür sind die sogenannten Bestpreisklauseln, die das Unternehmen in seinen Verträgen verwendet. Die Wettbewerbsbehörde sieht hierin einen Verstoß gegen geltendes Kartellrecht und hat die Betroffene zur Überprüfung ihres Vorgehens aufgefordert. Maßgeblich argumentiert sie dabei mit ihrem Vorgehen gegen HRS, das gerade Anfang diesen Jahres vom OLG Düsseldorf bestätigt wurde.
Aber was sind eigentlich Bestpreisklauseln? Warum sollen diese wettbewerbsbeschränkend sein, obwohl hierdurch doch für Hotelbesucher erschwingliche Preise entstehen? Hier eine kurze Erläuterung: Artikel vollständig lesen
Können Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, ihre Produkte über Online-Plattformen zu vertreiben? Diese Frage beschäftigt in letzter Zeit immer wieder die Gerichte. Einen besonders interessanten Fall hat das Landgericht Frankfurt letzten Sommer entschieden (Az.: 2-03 O 128/13). Demnach kann ein Hersteller von Luxusparfums den Vertrieb über Plattformen wie Amazon jedenfalls nicht deshalb verbieten, weil er ein luxuriöses Verkaufsumfeld anstrebt.
Eine interessante Entscheidung – die im Ergebnis zwar richtig ist, aber auch einige Fragen offen lässt. Gibt es einen kartellrechtlichen Prestigeschutz im Zusammenhang mit einem selektiven Vertriebssystem? Welche Wirkung hat die sogenannte „Logoklausel”? Und wie weit reicht die Vertikal-GVO? Insbesondere diese Fragen möchte ich in der folgenden Besprechung klären. Artikel vollständig lesen
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Der Kollege Thomas Stadler hat gestern einen interessanten Kommentar zur aktuellen Debatte über das Leistungsschutzrecht für Presseverleger veröffentlicht. Darin analysiert er die Folgen der sogenannten „Gratiseinwilligung“, die die in der VG Media organisierten Verlage Google vor kurzem erteilten.
Stadler weist sehr treffend auf das Problem hin, diese Ankündigung führe
„allerdings zu dem absurden Ergebnis, dass von Google vorläufig keine Lizenzzahlungen mehr gefordert werden, während kleine Suchmaschinen und Aggregatoren weiterhin bezahlen sollen. Sollte die VG Media dieses Vorgehen fortsetzen, könnte die Sache doch noch ein Fall für das Bundeskartellamt werden, allerdings anders als von den Verlagen erhofft. Das Amt hatte sich ausdrücklich vorbehalten zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant ist. Vor diesem Hintergrund könnte es missbräuchlich sein, ausschließlich von kleinen Anbietern Zahlungen zu fordern, während man Google (vorerst) verschont. Zumal ein solches Vorgehen dazu führt, dass die Position von Google gestärkt und die der kleineren Anbieter geschwächt wird. Die vom Gesetzgeber künstlich erzeugte Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung trifft gerade die kleinen Anbieter, denn anders als Google verfügen sie nicht über die Marktmacht den Verlagen die Stirn zu bieten und auch nicht über das Geld, die sich stellenden Fragen juristisch klären zu lassen.”
Von der kartellrechtlichen Sichtweise her dürfte hier aber eher die Marktmacht der VG Media als die von Google relevant sein.
Zum Beitrag von Thomas Stadler auf internet-law.de. Artikel vollständig lesen
Das Landgericht Bamberg hat vor wenigen Wochen einen Fall entschieden, der sich mit sogenannten „selektiven Vertriebssystemen” beschäftigt (Az. 1 HK O 31/13). Dieses Thema wird immer wieder relevant, wenn es darum geht, ob und wie Produkthersteller den weiteren Vertrieb ihrer Produkte bestimmen können. In diesem hat das Gericht entschieden, dass es sich um ein zulässiges selektives Vertriebssystem handelt.
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen besonders interessant: Erstens erklärt das Gericht die Voraussetzungen für ein selektives Vertriebssystems wie im Lehrbuch. Zweitens lassen sich aber auch Rückschlüsse auf andere Verfahren ziehen, in denen Hersteller und Händler über Zulässigkeit einzelner Vertriebswege streiten. Artikel vollständig lesen
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Johannes Zöttl verweist in seinem Kartellblog auf ein interessantes Paper von Christian Kersting und Sebastian Dworschak. Darin untersuchen die beiden Autoren die Frage, inwiefern die Marktmacht von Google an der Anzahl der Nutzer gemessen werden kann.Das Paper beruht in Teilen auf einem Gutachten für die Google Germany GmbH. Interessant ist die Untersuchung besonders vor dem Hintergrund der Diskussion hierzulande und der teilweise polemisierten Zerschlagung Googles oder Erzwingung einer Algorithmus-Offenlegung. Dazu aus dem deutschen Abstract:
Aus der Perspektive des Kartellrechts bestehen bereits ernsthafte Zweifel an der Existenz kartellrechtlich beherrschbarer Märkte, weil Google seine Leistungen an Internetnutzer und Webseitenbetreiber unentgeltlich erbringt. Selbst wenn man jedoch von der Existenz derartiger „Märkte“ ausgehen sollte, kommt den hohen Nutzeranteilen bei der Beurteilung der Marktstellung Googles nur eine geringe Indizwirkung zu. Schließlich belegen die Vielzahl von Mitbewerbern im Bereich allgemeiner wie auch spezialisierter Internet-Suchanfragen (Amazon, eBay etc.), das Nichtbestehen direkter Netzwerkeffekte, das gänzliche Fehlen von Wechselkosten für Nutzer sowie der bestehende hohe Innovationsdruck, dass sich Google im Wettbewerb um Nutzer täglich neu behaupten muss. Google verfügt insoweit nicht über einen vom Wettbewerb unkontrollierten Verhaltensspielraum und ist daher nicht als marktbeherrschendes Unternehmen zu qualifizieren.
Unabhängig hiervon ist die wichtigste Frage überhaupt aber, ob Google seine wie auch immer Marktstellung missbraucht. Der Nachweis hiervon dürfte schwer fallen.
Zum Paper im Social Science Research Network. Artikel vollständig lesen
Vor drei Monaten hat das LG Frankfurt am Main einem Rucksackhersteller die Verwendung zweier Klauseln untersagt, mit denen er einem Vertragshändler den Online-Vertrieb untersagen wollte (Az.: 2-03 O 158/13). Erneut beschäftigte sich damit ein Gericht mit dieser kartellrechtlich sehr umstrittenen Frage, deren Lösung entscheidende Konsequenzen für den Online-Handel haben wird. Wir haben die Entscheidung mittlerweile im Volltext vorliegen. Ich habe sie mir einmal genauer angeschaut: Artikel vollständig lesen
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